Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB)

  1. Allgemeines
    a) Alle Angaben sind ohne Gewähr.
    b) Anwender und Vertragspartner ist der  aschinen Vverleih Klodkowsk Obersteiner Straße 4, Schloßstr. 22, 55606 Kirn, im Weiteren auch
    „Vermieter“ genannt. Der Vermieter erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen zu den hier aufgeführten allgemeinen
    Geschäftsbedingungen. Durch die Beauftragung des Vermieters erkennt der Mieter die allgemeinen Geschäftsbedingungen und
    Datenschutzerklärung an. Von den Mietbedingungen abweichende Konditionen benötigen zwingend die schriftliche Zusage beider
    Vertragsparteien.
     
  2. Vertragsabschluss, Mietzeitraum
    a) Die Mietanfragen des Mieters sind verbindlich und stellen eine Einladung zum Abschluss eines Mietverhältnisses dar. Das
    Mietverhältnis kommt erst zustande, wenn ein vom Vermieter verfasstes Angebot vom Mieter schriftlich zugesagt wird, der Vermieter
    die schriftliche Bestätigung einer Mietanfrage des Mieters gibt oder der Vermieter den Mietgegenstand tatsächlich übergibt. Die
    Mietzeit beginnt am vertraglich vereinbarten Tag und endet am Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes. Der Mieter hat die
    vertraglich vereinbarte Miete für die vollständige Mietdauer zu entrichten. Über die Mietkosten hinausgehende
    Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.
    b) Zeitdefinition:
    1 Tag = 1 Kalendertag | 1 Woche = 7 aufeinanderfolgende Tage | 1 Monat = 4 aufeinanderfolgende Wochen | Miet-
    Mindestdauer = 1 Tag
     
  3. Mietpreis, Kaution, weitere Kosten
    a) Für die Nutzung des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter als Gegenleistung den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Der
    gültige Mietpreis – sofern nicht schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden – ist der auf der Internetseite
    www.klodkowski.de angegebene Betrag. Der angegebene Mietpreis ist der Mietpreis pro Tag.  erfolgt kein Ausweis
    von Umsatzsteuer aufgrund Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG. Alle angegebenen Tagespreise sind – sofern nicht schriftlich
    anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden – exklusive Betriebsmittel- und Transportkosten. Falls während dem Transport vom
    Mieter verschuldete Probleme entstehen, werden diese dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt. Nicht im Mietpreis enthalten sind
    Kosten für Kraftstoffe und weitere Betriebsstoffe, Verschleißteile und optionales Zubehör.
    b) Der Mieter hat – sofern nicht schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden – zum Zeitpunkt der Übergabe eine
    vertraglich vereinbarte Kaution zu zahlen. Die Höhe der Kaution wird durch den Vermieter durch das Verhältnis von
    Mietgegenstandswert und Mietdauer festgesetzt. Die gezahlte Kaution darf durch den Mieter nicht als Vorauszahlung oder
    Schadensersatzzahlung verrechnet werden. Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, vom Mieter zu
    zahlende Beträge (z.B. Schadensersatz oder ausstehende Miete) mit der Kaution zu verrechnen. Die Rückzahlung der Kaution wird
    fällig, sobald der Mieter allen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
    c) Durch den Mieter verursachte Schäden (z.B. durch unsachgemäße Bedienung, nicht zweckmäßig vorgesehene Nutzung,
    Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften, Nichtbeachtung der Vermieteranweisungen,
    fahrlässige Beschädigung durch mangelhafte Sicherung beim Transport, o.ä.) können dem Mieter durch den Vermieter in Rechnung
    gestellt werden.
    d) Alle Angebote sind freibleibend. Falls situationsbedingt erforderlich, können dem Mieter vergleichbare Maschinen / Geräte zur
    Verfügung gestellt werden. Eine Zwischenvermietung / ein Zwischenverkauf wird vorbehalten.
     
  4. Übergabe, Rückgabe, Transport
    a) Der Mieter ist in der Pflicht, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er den Mietgegenstand vom Vermieter zum
    Zeitpunkt der Übergabe übernommen hat. Alle vermieteten Maschinen / Geräte werden betriebsbereit, gereinigt und vollständig
    aufgetankt an den Mieter übergeben. Der Mieter ist in der Pflicht – sofern nicht schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen
    wurden – die Maschinen / die Geräte bei Rückgabe ebenfalls betriebsbereit, gereinigt und vollständig aufgetankt am vereinbarten
    Rückgabeort zu übergeben. Verschmutzungen werden bei der Rückgabe zulasten des Mieters berechnet. Kraftstoff-Fehlmengen
    werden bei der Rückgabe zulasten des Mieters berechnet. Der Mieter verpflichtet sich, ausschließlich den vom Vermieter
    vorgeschriebenen Kraftstoff zu verwenden. Die Verwendung anderer Kraftstoffe benötigt zwingend die schriftliche Zusage der
    Maschinen Verleih Klodkowski. Mitausgeliefertes Zubehör, Verpackungen, Verschleißteile, Dokumente wie z.B.
    Betriebsanleitungen o.ä. sind bei der Rückgabe vollständig mit zurückzugeben.
    b) Der Mieter ist in der Pflicht, den Mietgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe umgehend auf etwaige Schäden und Mängel zu
    überprüfen. Im Falle eines festgestellten Schadens und/oder Mangels muss der Mieter den Vermieter darüber unverzüglich und vor
    Übergabe des Mietgegenstandes in schriftlicher Form in Kenntnis setzen.
    c) Der Mieter ist in der Pflicht, den Vermieter zum Zeitpunkt der Rückgabe über sämtliche etwaige entstandene Schäden und Mängel in
    schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen. Der Zustand des Mietgegenstandes wird nach Rückgabe durch den Vermieter geprüft. Die
    Annahme des Mietgegenstandes allein gilt nicht als Prüfung. Der Mieter hat das Recht, während der Prüfung anwesend zu sein.
    Sollten bei der Kontrolle Schäden/Mängel/Fehlteile o.ä. festgestellt werden, ist der Vermieter in der Pflicht, den Mieter unverzüglich
    in Form einer Schadensmeldung darüber in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter ist in der Pflicht, eine Frist zu setzen und diese dem
    Mieter mitzuteilen, in der der Mietgegenstand zur Prüfung und Erhebung von Einwänden durch den Mieter bereitgehalten wird. Nach
    Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand zu reparieren oder falls notwendig Ersatz zu beschaffen. Der
    Vermieter behält sich das Recht vor, nach Fristablauf die durch Reparatur oder Neuanschaffung entstehenden Kosten dem Mieter in
    Rechnung zu stellen.
    d) Falls bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstades kein Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde, ist der Mieter in der Pflicht, den
    Vermieter mindestens 2 Tage vor dem beabsichtigten Rückgabezeitpunkt in schriftlicher Form darüber in Kenntnis zu setzen.
    e) Der Mieter kommt in Verzug, wenn er den Mietgegenstand nicht oder nicht rechtzeitig zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt
    zurückgibt. Der Verzug bedarf keiner Mahnung.
    f) Der Mieter oder dessen bevollmächtigte Person ist in der Pflicht, sich bei Übergabe des Mietgegenstandes durch Vorlage eines
    gültigen Personalausweises und ggf. einer gültigen Bevollmächtigung gegenüber dem Vermieter auszuweisen.
    g) Anlieferung und/oder Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder Dritte sind nur durch vorherige Absprache möglich.
    Sämtliche diesbezüglichen Vereinbarungen sowie ggf. dadurch zusätzlich entstehende Kosten und Verantwortlichkeiten müssen
    zwingend vorab in schriftlicher Form festgehalten und durch beide Parteien unterzeichnet werden. Im Voraus vereinbarte und
    niedergeschriebene Liefertermine sind – sofern nicht schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden – unverbindlich.
    Der Mieter ist in der Pflicht sicherzustellen, dass die Anlieferungsstelle zum Zeitpunkt der Anlieferung vollumfänglich ungehindert
    zugänglich ist.
     
  5. Pflichten des Mieters
    a) Alle vermieteten Maschinen / Geräte dürfen nur für ihren vorgesehenen Zweck entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung, unter
    Einhalt der vermieterseitigen Anweisungen, unter Einhalt der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen und unter Einhalt der
    Straßenverkehrsordnung verwendet und transportiert werden. Der Mieter ist in der Pflicht, den Mietgegenstand gemäß
    Betriebsanleitung und Anweisungen des Vermieters ausreichend mit evtl. weiteren erforderlichen Betriebsmitteln wie Kraftstoff und
    Schmiermitteln zu versorgen. Der Mieter ist in der Pflicht sicherzustellen, dass der Mietgegenstand stets gegen Überbeanspruchung,
    Diebstahl, unbefugten Zugriff durch Dritte und gegen schädliche Witterungseinflüsse geschützt wird.
    b) Der Mieter ist in der Pflicht, den Vermieter unverzüglich über entstandene und/oder drohende Schäden und Mängel in schriftlicher
    und mündlicher Form zu informieren. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, ist er bei daraus resultierenden weiteren Schäden
    dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig. Der Mieter ist in der Pflicht dem Vermieter ausreichend Gelegenheit zu geben, um
    etwaige Schäden und/oder Mängel durch Reparatur zu beheben oder vergleichbaren Ersatz beschaffen zu können.
    c) Der Mieter ist in der Pflicht, bei Diebstahl oder Verlust des Mietgegenstandes den Vermieter unverzüglich in schriftlicher Form zu
    informieren. Des Weiteren ist der Mieter in der Pflicht, einen Diebstahl bei Entdeckung unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen und
    dem Vermieter eine Kopie der Anzeige zur Verfügung zu stellen. Das Mietverhältnis endet im Falle des Diebstahls zu dem auf dem
    Polizeibericht angegebenen Verlustdatum. Sollten dem Mietvertrag weitere Mitgegenstände unterliegen, bleiben diese
    Mietverhältnisse davon unberührt.
    d) Der Mieter hat kein Recht – sofern nicht schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden – den Mietgegenstand an Dritte
    weiterzuvermieten oder weiterzugeben. Bei Nichteinhaltung haftet der Mieter vollumfänglich für durch Dritte verursachte etwaige
    Schäden und/oder Mängel.
    e) Der Mieter ist in der Pflicht, den Vermieter jederzeit über den aktuellen Standort des Mietgegenstandes zu informieren, um eine
    Besichtigung und Untersuchung des Mietgegenstandes durch den Vermieter vor Ort zu ermöglichen.
     
  6. Kündigung des Mietverhältnisses
    a) Ein Mietverhältnis mit vorher fest definierter und vertraglich vereinbarter Mietdauer kann weder vom Mieter noch vom Vermieter
    ordentlich gekündigt werden.
    b) Ein Mietverhältnis ohne vorher fest definierter und ohne vertraglich vereinbarter Mietdauer kann jederzeit zum Ablauf des Tages
    gekündigt werden.
    c) Ein Mietverhältnis kann nur außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (insbesondere wenn
    der Mieter seinen Pflichten aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllt oder mit seinen Mietzahlungen um mehr als 14
    Tage in Verzug gerät).
     
  7. Haftung
    a) Der Mieter haftet während der gesamten Mietdauer gegenüber dem Vermieter für eigenverschuldete Beschädigungen, Verlust,
    Untergang und Diebstahl des Mietgegenstandes. Weiterhin haftet der Mieter auch für von ihm beauftrage Personen und Dritte. Der
    Mieter ist in der Pflicht, sämtliche Kosten für Reparatur, Wiederbeschaffung und/oder Entsorgung zu tragen.
    b) Für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr haftet der Mieter, insofern sie nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes
    an sich zurückzuführen ist. Soweit dem Vermieter kein Verschulden nachzuweisen ist, haftet der Mieter für jedwede Verstöße gegen
    gesetzliche Bestimmungen, Ordnungs- und Verkehrsvorschriften.
     
  8. Verjährung
    a) Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters verjähren 12 Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn gemäß $ 199 Abs.
    1 BGB (ausgenommen Schäden durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder wenn der Vermieter
    den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat).
    b) 12 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren sämtliche Ansprüche des Mieters bzgl. Ersatz von Aufwendungen
    und/oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung.
    c) 12 Monate nach Rückgabe des Mietgegenstandes verjähren sämtliche Ersatzansprüche des Vermieters bezüglich Verschlechterung
    und Veränderung der Mietsache.
     
  9. Sonstiges
    a) Für das zustande gekommene Mietverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.
    b) Im Falle einer nichtigen oder nichtig werdenden Bestimmung innerhalb dieser Mitbedingungen, hat die Gültigkeit aller weiteren
    Bestimmungen weiterhin bestand.
    c) Als Erfüllungsort gilt die eingetragene Anschrift des Vermieters.
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